Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen
Für Versicherungsunternehmen und deren Mitarbeiter findet das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Anwendung. Zur Definition von Versicherungsvertrieb verweist der VAG-Entwurf auf die Vorschriften der IDD.
Danach ist Versicherungsvertrieb
- die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,
- das Abschließen von Versicherungsverträgen oder
- das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,
- einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
- die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
Der Personenkreis, der unter die Anforderungen der IDD und des Gesetzentwurfs fällt, wird demnach weiter gefasst.
Hinsichtlich der Mindestqualifikation müssen die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten
- zuverlässig sind,
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben und
- über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
Dieser Personenkreis muss sich ebenfalls regelmäßig weiterbilden.